EINKAUFSBEDINGUNGEN
Stand: 07 – 2003
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt; das gleiche gilt für zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichende Bedingungen des Vertragspartners, auch wenn in unseren Einkaufsbedingungen insoweit nicht ausdrücklich auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen Bezug genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Ver-tragspartners dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. 1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.2. Vertragsschluß, Vertragsgegenstand
2.1. Nimmt der Vertragspartner unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab deren Zugang an, so können wir von unserer Bestellung ohne Kosten für uns zurücktreten. 2.2. Weicht die Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen und Aufträgen ab, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer Zustimmung zu der Abänderung zustande. 2.3. Vertragsbestandteil sind neben unseren Einkaufsbedingungen unsere Bestellangaben, d. h. alle Produktspezifikationen, auf die wir im Rahmen unserer Bestellung Bezug nehmen bzw. die in den unseren Bestellungen anliegenden Unterlagen enthalten sind, insbesondere unsere Lasten- und Pflichtenhefte sowie technischen Dokumentationen wie Zeichnungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften u.s.w. 2.4. Eine Weitergabe unseres Auftrages an Dritte bzw. die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Zuwiderhandlungen können wir – unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte – vom Vertrag zurücktreten. 2.5. Kommt es bei Vertragsabschluß zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Mißverständnissen etc., so ist ein Schadensersatz gemäß § 122 BGB unsererseits ausgeschlossen.3. Eigentums-, Urheber-, urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte an unseren Vertragsunterlagen und Fertigungsmitteln, Versicherung unserer Fertigungsmittel, Geheimhaltung, Vertragsstrafe
3.1. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir unserem Vertragspartner im Rahmen unserer Bestellungen und Aufträge überlassen haben, wie z.B.- Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Herstellvorschriften und dergleichen,
- Modelle, Muster und Prototypen,
- beigestellte Materialien und Teile,
- Werkzeuge,
- Software
- bleiben unser Eigentum.
- ohne Zurückbehaltung von Kopien, Einzelstücken usw.
- in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben oder
- zu vernichten oder so zu verändern, daß sie für die Herstellung der Vertragsprodukte nicht mehr verwendet werden können.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung und sonstiger Spesen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. 4.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. 4.3. Die Rechnung ist uns zweifach zu übersenden und darf nicht den Lieferungen beigelegt werden. Rechnungen können wir desweiteren nur dann fristgemäß bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Bestell- und Identnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Waren ist ein Ursprungszeugnis bzw. eine entsprechende Erklärung des Vertragspartners spätestens mit der Rechnung einzureichen. 4.4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Gehen uns Rechnungen während unseres Betriebsurlaubs zu und ist deswegen die Einhaltung von Skontofristen nicht möglich, so sind wir zu einem Skontoabzug bei unverzüglicher Zahlung nach Ablauf unseres Betriebsurlaubes berechtigt. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank-/Postscheckkonten. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel. Nachnahmen, Postaufträge und deren etwaige Kosten werden von uns nicht eingelöst. 4.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.5. Lieferung, Lieferzeit
5.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung erfolgen die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort. 5.2. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen zur Lieferung, Abnahme, Inbetriebnahme etc. sind bindend. 5.3. Die bestellten Lieferungen müssen zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort eingegangen bzw. zum vereinbarten Inbetriebnahme- oder Abnahmetermin bereit zur Inbetriebnahme oder Abnahme am Bestimmungsort zur Verfügung stehen; Leistungen müssen zum vereinbarten Leistungstermin erbracht sein. 5.4. Liefer- und Leistungsfristen oder -termine, die im Einzelfall nicht als verbindlich sondern “voraussichtlich, ungefähr, zirka” oder dergleichen vereinbart wurden, werden mit Ablauf von vier Wochen nach dem genannten Termin verbindlich. 5.5. Wenn Umstände eintreten oder für den Vertragspartner erkennbar werden, die den Vertragspartner an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, sind uns vom Vertragspartner zu ersetzen. 5.6. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 5.7. Ist eine Lieferung oder Leistung seitens des Vertragspartners nicht rechtzeitig erfolgt, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, auch wenn ein Verschulden oder ein Vertretenmüssen seitens des Vertragspartners nicht vorliegt. Es gilt § 323 BGB. 5.8. Wir sind berechtigt, den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsprechend vorstehend Ziffer 5.6. neben dem Rücktrittsrecht entsprechend vorstehend Ziffer 5.7. geltend zu machen.6. Transport, Gefahrenübergang, Dokumente, Verpackung
6.1. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, verpflichtet sich der Vertragspartner, grundsätzlich die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Höhere Kosten werden von uns nur dann erstattet, wenn diese auf besondere, von uns vorge-gebene Verpackungs- und Versandvorschriften zurückzuführen sind. 6.2. Die Gefahr geht bei Kauflieferungen erst mit der Übergabe bzw. bei Werklieferungen und -leistungen mit der Abnahme am Bestimmungsort auf uns über. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transportes einschließlich des Entladens bis zur Übergabe bzw. Abnahme entstehen, haftet unser Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellten Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern, falls sie von uns beigestellte Materialien oder Teile beinhalten. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung in Höhe des Einkaufspreises der von uns beigestellten Materialien und Teile ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. 6.3. Sämtliche Versand- und Lieferpapiere sowie sonstige die Bestellungen oder Aufträge betreffenden Unterlagen müssen ungekürzt alle Kennzeichen (Bestell- und Identnummern) tragen, die in den Bestellungen oder Aufträgen enthalten sind. Versandanzeigen sind in doppelter Ausfertigung sofort bei Absendung der Ware an uns zu übermitteln. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit zusätzlicher Angabe des Bestelldatums beizufügen. Bei Teillieferungen ist die nachzuliefernde Restmenge anzugeben. Unsere Einkaufsbestellnummer ist darüberhinaus in der Versandanschrift der Packstücke anzugeben. Unterläßt der Vertragspartner die vorgeschriebene Kennzeichnung, so sind hierdurch erfolgende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 6.4. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zu verwahren oder an den Vertragspartner zurückzusenden.7. Annahme, Abnahme
7.1. Sind wir an der Annahme bzw. Abnahme der Lieferungen oder Leistungen sowie der hiermit verbundenen Obliegenheiten wie Prüf- und Rügepflichten infolge von Umständen höherer Gewalt sowie sonstigen für uns unvorhersehbaren und durch uns nicht verschuldeten Ereignissen, die erst nach Ver-tragsabschluß eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind, sowie desweiteren aufgrund von nachträglichen Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen gehindert, so werden wir für den Zeitraum und den Umfang der Wirkung dieser Umstände von derartigen Pflichten befreit. Über die Be-hinderung sowie deren Gründe werden wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen. 7.2. Wir sind berechtigt, die Annahme bzw. Abnahme von Lieferungen vor den vereinbarten Liefer- und Abnahmeterminen zu verweigern. Vorzeitig gelieferte Ware kann auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zurückgeschickt oder bei Dritten eingelagert werden. 7.3. Kommt in Bezug auf die Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners Werkvertragsrecht zur Anwendung, ist uns bei voraussichtlichen Lieferterminen oder -fristen der Abnahmetermin spätestens vierzehn Tage vor Durchführung der Abnahme bekanntzugeben. Für die Abnahme ist auf unser Verlangen ein Prüfprotokoll mit den zugehörigen Materialzeugnissen vierfach von dem Vertragspartner vorzubereiten, nach welchem die Abnahme durchgeführt wird und auf dem die bei der Abnahme erkennbaren Mängel aufgeführt werden. Es gilt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien als Abnahmeprotokoll. Schuldet der Vertragspartner Montageleistungen, erfolgt die Abnahme erst nach Inbetriebsetzung am Bestimmungsort. 7.4. Die zu liefernden Vertragsprodukte sind sachgemäß zu verpacken. Werden von uns vorgegebene Verpackungs- bzw. Versandvorschriften nicht beachtet, sind wir berechtigt, die Annahme der Vertragsprodukte abzulehnen, ohne daß wir dadurch in Annahmeverzug kommen.8. Anforderungen an die Vertragsprodukte, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Verjährung
8.1. Die Lieferungen müssen den zum Lieferzeitpunkt für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften, wie sie beispielsweise in DIN-Normen, UVV-Vorschriften, VDE-Bestimmungen, CE-Normen, dem Maschinenschutzgesetz, der GAA-Verordnung, den technischen Richtlinien des TÜV, den Brandverhütungsvorschriften des zuständigen Bereichs sowie den am Aufstellort geltenden Bestimmungen über die Vermeidung von Immissions- und Umweltschäden festgelegt sind, sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unser Vertragspartner wird sie vor Versand hierauf prüfen und auf unseren Wunsch ein Werks- bzw. Prüfzeugnis erstellen. Auch sind, ohne daß es bei unseren Bestellungen eines besonderen Hinweises bedarf, die nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzeinrichtungen mitzuliefern. 8.2. Unsere Ansprüche bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes ergibt. 8.3. Wir sind berechtigt, Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Vertragsprodukte, bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung zu erheben. 8.4. Die Verjährung für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und 634 a) Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 8.5. Bei Mängeln sind wir – unabhängig von den uns ungekürzt zustehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, die mangelhafte Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden und nach unserer Wahl Nachbesserung in Form von einwandfreiem Ersatz oder in Form von Mangelbeseitigung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 8.6. Auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stehen uns das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu. 8.7. Wir haben ein Recht auf Selbstvornahme entsprechend § 637 BGB. 8.8. Der Vertragspartner wird uns über alle erheblichen Fehler und potentiellen oder eingetretenen Gefährdungen aus seinen Lieferungen oder Leistungen unterrichten, die bei seinen Kunden oder deren Abnehmern aufgetreten sind.9. Produkthaftung, Rückrufaktion, Haftpflichtversicherungsschutz
9.1. Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 9.1. ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. 9.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 1.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.10. Schutzrechte Dritter
10.1. Unser Vertragspartner garantiert, daß im Zusammenhang mit seinen und durch seine Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland oder in unseren dem Vertragspartner bei Vertragsabschluß bekannten Exportländern verletzt werden. Der Vertragspartner stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, daß der Vertragszweck, insbesondere der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang bei Software, nicht durch eventuelle Miturheber – oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird. Auf unser Verlangen hin wird der Vertragspartner insbesondere den Abschluß entsprechender Vereinbarungen mit den an der Software-Programmerstellung beteiligten Personen nachweisen. 10.2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Vertragspartners – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 10.3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Unser Vertragspartner hat uns ggf. Gerichtsbeistand zu leisten oder auf unser Verlangen auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten. 10.4. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner behalten wir uns vor. 10.5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gemäß vorstehend Ziffern 10.1. bis 10.4. ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluß des jeweiligen Vertrages.11. Beschaffungsgarantien
11.1. Der Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die bestellten Lieferungen bzw. Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). 11.2. Der Vertragspartner hat in jedem Fall – auch ohne Verschulden – für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.12. Haftung unsererseits
12.1. Kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wegen Verschuldens in Betracht, so gilt vorbehaltlich nachfolgend Ziffer 12.4. folgendes:- Bei grober und gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
- bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gehaftet.